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<p>Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen<br>AGB <br> Kurz und knapp:<br> <br> Bei Auftragserteilung erhalten Sie eine schriftliche Auftragsbest&auml;tigung per Post oder Fax. Innerhalb des Stadt- und Landkreises Karlsruhe liefern wir frei Haus. Verpackungs- und Versandkosten werden gesondert nach der jeweils gew&auml;hleten Versandart (Post, Spedition, Kurier- oder Expressservice) berechnet. Zahlung erfolgt sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto innerhalb 8 Tagen ohne Abzug, sofern keine anderen Zahlungsweisen - und Ziele (Vorauskasse, per Nahnahme, Bankeinzug) vereinbart wurden.<br> <br> Vom Bundesverband Druck empfohlene Gesch&auml;ftsbedingungen:<br> <br> I. Geltungsbereich/Vertragsschlu&szlig;<br> <br> Auftr&auml;ge werden ausschlie&szlig;lich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgef&uuml;hrt. Abweichende Regelungen bed&uuml;rfen der schriftlichen Best&auml;tigung.<br> <br> II. Preise<br> <br> 1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unver&auml;ndert bleiben, l&auml;ngstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Auftr&auml;gen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdr&uuml;ckliche Vereinbarung getroffen wurde.<br> Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.<br> Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schlie&szlig;en Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.<br> 2. Nachtr&auml;gliche &Auml;nderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschlie&szlig;lich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachtr&auml;gliche &Auml;nderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringf&uuml;giger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.<br> 3. Skizzen, Entw&uuml;rfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabz&uuml;ge, &Auml;nderung angelieferter/&uuml;bertragener Daten und &auml;hnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranla&szlig;t sind, werden berechnet. Gleiches gilt f&uuml;r Daten&uuml;bertragungen (z. B. per ISDN).<br> <br> III. Zahlung<br> <br> 1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogew&auml;hrung angenommen. Zinsen und Spesen tr&auml;gt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. F&uuml;r die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zur&uuml;ckleitung des Wechsels bei Nichteinl&ouml;sung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erf&uuml;llungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrl&auml;ssigkeit zur Last fallen.<br> 2. Bei au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.<br> 3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskr&auml;ftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zur&uuml;ckbehaltungsrecht aus&uuml;ben.<br> 4. Ist die Erf&uuml;llung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschlu&szlig; bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Verm&ouml;gensverh&auml;ltnisse des Auftraggebers gef&auml;hrdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zur&uuml;ckhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verh&auml;ltnis beruhen.<br> 5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in H&ouml;he von 2% &uuml;ber dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gem&auml;&szlig; dem Diskontsatz&uuml;berleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank ver&ouml;ffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.<br> <br> IV. Lieferung<br> <br> 1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber &uuml;ber, sobald die Sendung an die den Transport durchf&uuml;hrende Person &uuml;bergeben worden ist.<br> 2. Liefertermine sind nur g&uuml;ltig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdr&uuml;cklich best&auml;tigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Best&auml;tigung &uuml;ber den Liefertermin der Schriftform.<br> 3. Ger&auml;t der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zun&auml;chst eine angemessene Nachfrist zu gew&auml;hren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zur&uuml;cktreten. &sect; 361 BGB bleibt unber&uuml;hrt.<br> 4. Betriebsst&ouml;rungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferes - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen F&auml;lle h&ouml;herer Gewalt, berechtigen erst dann zur K&uuml;ndigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verl&auml;ngert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verz&ouml;gerung. Eine K&uuml;ndigung ist jedoch fr&uuml;hestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsst&ouml;rung m&ouml;glich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen F&auml;llen ausgeschlossen.<br> 5. Im kaufm&auml;nnischem Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenst&auml;nden ein Zur&uuml;ckbehaltungsrecht gem&auml;&szlig; &sect; 369 HGB bis zur vollst&auml;ndigen Erf&uuml;llung aller f&auml;lligen Forderungen aus der Gesch&auml;ftsverbindung zu.<br> 6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zur&uuml;ck. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den &uuml;blichen Gesch&auml;ftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zur&uuml;ckgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zur&uuml;ckgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen tr&auml;gt der Auftraggeber. Die zur&uuml;ckgegebenen Verpackungen m&uuml;ssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.<br> <br> V. Eigentumsvorbehalt<br> <br> 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollst&auml;ndigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.<br> 2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufm&auml;nnischen Verkehr:<br> Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollst&auml;ndigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterver&auml;u&szlig;erung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgem&auml;&szlig;en Gesch&auml;ftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterver&auml;u&szlig;erung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Sp&auml;testens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. &Uuml;bersteigt der Wert der f&uuml;r den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die &Uuml;bersicherung des Auftragnehmers beeintr&auml;chtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.<br> 3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gem&auml;&szlig; &sect; 950 BGB anzusehen und beh&auml;lt in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in H&ouml;he des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschr&auml;nkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.<br> <br> VI. Beanstandungen/Gew&auml;hrleistungen<br> <br> 1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgem&auml;&szlig;heit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur &uuml;bersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu pr&uuml;fen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferkl&auml;rung/Fertigungsreiferkl&auml;rung auf den Auftraggeber &uuml;ber, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferkl&auml;rung/Fertigungsreiferkl&auml;rung anschlie&szlig;enden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt f&uuml;r alle sonstigen Freigabeerkl&auml;rungen des Auftraggebers.<br> 2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zul&auml;ssig. Versteckte M&auml;ngel, die nach der unverz&uuml;glichen Untersuchung nicht zu finden sind, m&uuml;ssen innerhalb der gesetzlichen Gew&auml;hrleistungsfrist geltend gemacht werden.<br> 3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschlu&szlig; anderer Anspr&uuml;che zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verz&ouml;gerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Verg&uuml;tung (Minderung) oder R&uuml;ckg&auml;ngigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.<br> 4. M&auml;ngel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung f&uuml;r den Auftraggeber ohne Interesse ist.<br> 5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren k&ouml;nnen geringf&uuml;gige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt f&uuml;r den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.<br> 6. F&uuml;r Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur H&ouml;he des Auftragswertes.<br> 7. Zulieferungen (auch Datentr&auml;ger, &uuml;bertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Pr&uuml;fungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht f&uuml;r offensichtlich nicht verarbeitungsf&auml;hige oder nicht lesbare Daten. Bei Daten&uuml;bertragungen hat der Auftraggeber vor &Uuml;bersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme f&uuml;r Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.<br> 8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage k&ouml;nnen nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erh&ouml;ht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.<br> <br> VII. Haftung<br> <br> 1. Der Auftragnehmer haftet nur f&uuml;r Sch&auml;den, die durch vors&auml;tzliches oder grob fahrl&auml;ssiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gef&auml;hrdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in F&auml;llen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur f&uuml;r vertragstypische, vorhersehbare Sch&auml;den gehaftet.<br> 2. Es gelten die gleichen Grunds&auml;tze f&uuml;r die Haftung der Erf&uuml;llungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.<br> 3. Werden Schadensersatzanspr&uuml;che geltend gemacht, so m&uuml;ssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine sp&auml;tere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.<br> <br> VIII. Handelsbrauch<br> <br> Im kaufm&auml;nnischen Verkehr gelten die Handelsbr&auml;uche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.<br> <br> IX. Archivierung<br> <br> Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datentr&auml;ger, werden nur nach ausdr&uuml;cklicher Vereinbarung und gegen besondere Verg&uuml;tung &uuml;ber den Zeitpunkt der &Uuml;bergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erf&uuml;llungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenst&auml;nde versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.<br> <br> X. Periodische Arbeiten<br> <br> Vertr&auml;ge &uuml;ber regelm&auml;&szlig;ig wiederkehrende Arbeiten k&ouml;nnen mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schlu&szlig; eines Monats gek&uuml;ndigt werden.<br> <br> XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht<br> <br> Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausf&uuml;hrung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Anspr&uuml;chen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.<br> <br> XII. Erf&uuml;llungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit<br> <br> 1. Erf&uuml;llungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, f&uuml;r alle sich aus dem Vertragsverh&auml;ltnis ergebenden Streitigkeiten einschlie&szlig;lich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverh&auml;ltnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.<br> 2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der &uuml;brigen Bestimmungen nicht ber&uuml;hrt. </p>
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